SPITZENstädter Plauen

Unsere Satzung

S A T Z U N G des Offiziellen FC Bayern München Fanclub „SPITZENstädter“ Plauen § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen - „SPITZENstädter“ Plauen - und ist im Fanclubregister des FC Bayern München unter der Nummer 99906236 registriert. 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". 3. Der Verein hat seinen Sitz in Plauen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des „FC Bayern München e. V.“. 2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Besuche von Fußballspielen des FC Bayern München, der Unterhaltung und Pflege freundschaftlicher Kontakte zu anderen Fanclubs und Fans sowie durch Unternehmungen innerhalb des Vereins. 3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch unabhängig und neutral, in ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Er ist selbstlos tätig. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 5. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten einmal jährlich soziale Projekte in Plauen und Umgebung oder mit einer Spende den „FC Bayern Hilfe e. V.“. § 3 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll perspektivisch in das Vereinsregister eingetragen werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Minderjährige bedürfen der vorherigen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fanclubs durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 3. Der Verein nimmt am „Fanclub-Programm“ des FC Bayern München teil. Hierbei müssen mindestens 25 Tickets pro Spiel verbindlich abgenommen werden. Die Höchstgrenze liegt bei 45 Tickets pro Spiel. Jedes Mitglied hat das Recht, sich für einen Besuch der angefragten Heimspiele anzumelden. Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der bestellten Tickets, erfolgt die Vergabe der Tickets im Losverfahren. Eine Anmeldung zu einem der rechtzeitig bekanntgegebenen Termine ist verbindlich. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn eine Ersatzperson benannt wird. Anderenfalls sind vom angemeldeten Mitglied alle aus einer Nichtteilnahme entstehenden Kosten zu tragen. § 7 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens am 31. Januar zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. 3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand 1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder, e) die Festlegung der Art der Unterstützung gemäß § 2 Abs. 5. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beauftragten für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit. 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 6. Zur Regelung des eigenen Geschäftsbetriebes gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird 7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands, b) die Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters, c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) Änderungen der Satzung, f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, h) die Auflösung des Vereins. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Das Vereinsvermögen wird für eine Unterstützung gemäß § 2 Abs. 5 verwendet. Plauen, den 07.04.2017
SPITZENstädter Plauen

Unsere Satzung

S A T Z U N G des Offiziellen FC Bayern München Fanclub „SPITZENstädter“ Plauen § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen - „SPITZENstädter“ Plauen - und ist im Fanclubregister des FC Bayern München unter der Nummer 99906236 registriert. 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". 3. Der Verein hat seinen Sitz in Plauen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des „FC Bayern München e. V.“. 2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Besuche von Fußballspielen des FC Bayern München, der Unterhaltung und Pflege freundschaftlicher Kontakte zu anderen Fanclubs und Fans sowie durch Unternehmungen innerhalb des Vereins. 3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch unabhängig und neutral, in ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Er ist selbstlos tätig. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 5. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten einmal jährlich soziale Projekte in Plauen und Umgebung oder mit einer Spende den „FC Bayern Hilfe e. V.“. § 3 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll perspektivisch in das Vereinsregister eingetragen werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Minderjährige bedürfen der vorherigen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fanclubs durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 3. Der Verein nimmt am „Fanclub-Programm“ des FC Bayern München teil. Hierbei müssen mindestens 25 Tickets pro Spiel verbindlich abgenommen werden. Die Höchstgrenze liegt bei 45 Tickets pro Spiel. Jedes Mitglied hat das Recht, sich für einen Besuch der angefragten Heimspiele anzumelden. Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der bestellten Tickets, erfolgt die Vergabe der Tickets im Losverfahren. Eine Anmeldung zu einem der rechtzeitig bekanntgegebenen Termine ist verbindlich. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn eine Ersatzperson benannt wird. Anderenfalls sind vom angemeldeten Mitglied alle aus einer Nichtteilnahme entstehenden Kosten zu tragen. § 7 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens am 31. Januar zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. 3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand 1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder, e) die Festlegung der Art der Unterstützung gemäß § 2 Abs. 5. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beauftragten für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit. 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 6. Zur Regelung des eigenen Geschäftsbetriebes gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird 7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands, b) die Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters, c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) Änderungen der Satzung, f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, h) die Auflösung des Vereins. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Das Vereinsvermögen wird für eine Unterstützung gemäß § 2 Abs. 5 verwendet. Plauen, den 07.04.2017